Erwägungsgrund 36 32014R0508
Es sollten Vorschriften festgelegt werden, nach denen im Fall einer vorübergehenden Einstellung der Fischereitätigkeit Entschädigungen und Ausgleichszahlungen an Fischer und Eigner von Fischereifahrzeugen geleistet werden, falls eine solche Einstellung eine unmittelbare Folge bestimmter Erhaltungsmaßnahmen — ausgenommen Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei —, in bestimmten unionsweiten oder nationalen Fischereibewirtschaftungsplänen vorgesehen oder Folge der Nichterneuerung von nachhaltigen partnerschaftlichen Fischereiabkommen oder von Protokollen zu solchen Abkommen ist; solche Vorschriften sollten ebenso im Fall einer dauerhaften Einstellung der Fischereitätigkeit festgelegt werden.