Erwägungsgrund 98 32014R0508
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission darüber hinaus Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf Folgendes übertragen werden: die Annahme und nähere Ausführung von Änderungen der derzeitigen Prioritäten der Union für die Kontrolle und Durchsetzung, die Festlegung von Vorschriften für die Darstellung der von den Verwaltungsbehörden zur Verfügung gestellten Daten, die Festlegung der technischen Merkmale der Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Vorhaben und Instruktionen zur Erstellung des Logos und einer Definition der Standardfarben. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden. Zur Gewährleistung eines einfacheren und schnelleren Verfahrens sollte das Beratungsverfahren Anwendung finden.