Erwägungsgrund 64 32014R0508
Angesichts der Tatsache, dass die Fischereitätigkeiten in den Gebieten der Union in äußerster Randlage Schwierigkeiten gegenüberstehen, vor allem aufgrund ihrer Abgelegenheit und ihrer besonderen klimatischen Bedingungen, sollte es möglich sein, dass der EMFF die in Artikel 349 AEUV anerkannten spezifischen Zwänge dieser Gebiete berücksichtigt.