Erwägungsgrund 65 32014R0508
Um die Wettbewerbsfähigkeit bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus den Gebieten in äußerster Randlage der Union gegenüber ähnlichen Erzeugnissen aus anderen Regionen der Union zu bewahren, hat die Union 1992 Maßnahmen zum Ausgleich der damit zusammenhängenden zusätzlichen Kosten im Fischereisektor eingeführt. Die Maßnahmen für den Zeitraum 2007-2013 sind in der Verordnung (EG) Nr. 791/2007 festgelegt. Es ist notwendig, diese Unterstützung auch ab dem 1. Januar 2014 weiter zu gewähren, um die Mehrkosten für den Fischfang, die Fischzucht, die Verarbeitung und die Vermarktung bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus den Gebieten in äußerster Randlage der Union auszugleichen, so dass dieser Ausgleich zur Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit der Betreiber aus diesen Gebieten beiträgt.