Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates
Für Fonds, die der direkten Mittelverwaltung unterliegen — mit Ausnahme technischer Hilfe durch die Kommission —, sollten Zielsetzungen mit einem Spielraum von 5 % im Voraus festgelegt werden und jährlichen Arbeitsprogrammen unterliegen.
Erwägungsgrund 29 32014R0508Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen