Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union
Die Erlaubnis, dass Erzeuger die Wiederbepflanzung von Rebflächen verschieben, könnte sich positiv auf die Umwelt auswirken, indem die Bodengesundheit durch weniger chemische Einträge verbessert wird. Um zu einer besseren Bodenbewirtschaftung im Weinbau beizutragen, sollte daher die Verlängerung der Gültigkeit von Wiederbepflanzungsgenehmigungen von drei auf sechs Jahre genehmigt werden, wenn die Wiederbepflanzung auf derselben Parzelle erfolgt.
Erwägungsgrund 15 32021R2117Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen