Erwägungsgrund 42 32021R2117
Um den Verbrauchern umfangreichere Informationen zur Verfügung zu stellen, sollten die obligatorischen Angaben nach Artikel 119 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eine Nährwertdeklaration und ein Verzeichnis der Zutaten einschließen. Die Erzeuger sollten jedoch die Möglichkeit haben, die Angaben der Nährwertdeklaration auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett auf den Brennwert zu beschränken und die vollständige Nährwertdeklaration und das Verzeichnis der Zutaten auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen, sofern sie dabei jegliche Erhebung oder Nachverfolgung von Nutzerdaten sowie die Bereitstellung von Informationen zu Vermarktungszwecken vermeiden. Allerdings sollte die Möglichkeit, keine vollständige Nährwertdeklaration auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett aufzuführen, die bestehenden Anforderungen, Allergien oder Unverträglichkeiten auslösende Stoffe auf dem Etikett aufzuführen, unberührt lassen. In Artikel 122 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durch die Festlegung von Vorschriften über die Angabe und Bezeichnung der Zutaten zu erlassen. Die Vermarktung bestehender Weinbestände sollte nach dem jeweiligen Geltungsbeginn der neuen Kennzeichnungsanforderungen fortgesetzt werden dürfen, bis diese Bestände erschöpft sind. Marktteilnehmern sollte ausreichend Zeit für die Anpassung an die neuen Kennzeichnungsanforderungen gegeben werden, bevor diese gültig werden.