Erwägungsgrund 84 32021R2117
Für Schutzanträge und Anträge auf Eintragung von geschützten Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und garantiert traditionellen Spezialitäten, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung eingereicht wurden, sowie für die vor dem 1. Januar 2023 getätigten Ausgaben im Rahmen der Beihilferegelungen für Olivenöl und Tafeloliven, Obst und Gemüse, Wein, Bienenzucht und Hopfen, für operationelle Programme anerkannter Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse und für Stützungsprogramme im Weinsektor, die gemäß den Artikeln 29 bis 60 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 errichtet wurden, sollten Übergangsregelungen eingeführt werden.