Erwägungsgrund 29 32021R2117
Die Begriffsbestimmungen „Ursprungsbezeichnung“ und „geografische Angabe“ in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollten an die Begriffsbestimmung im Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights, im Folgenden „TRIPS-Übereinkommen“), das durch den Beschluss 94/800/EG des Rates genehmigt wurde, angepasst werden, insbesondere an Artikel 22 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens, dem zufolge geografische Angaben ein Erzeugnis als aus einem bestimmten Ort, einem bestimmten Gebiet oder einem bestimmten Land stammend bezeichnen. Im Interesse der Klarheit sollte ausdrücklich festgelegt werden, dass die überarbeitete Begriffsbestimmung einer Ursprungsbezeichnung auch traditionell verwendete Namen umfasst. Somit wird die Liste der Anforderungen an einen traditionell verwendeten Namen für die Verwendung als Ursprungsbezeichnung im Weinsektor gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 überholt sein und sollte gestrichen werden. Aus Gründen der Kohärenz sollte eine solche Klarstellung auch in die Begriffsbestimmung „geografische Angabe“ für den Weinsektor gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und in die Begriffsbestimmungen „Ursprungsbezeichnung“ und „geografische Angaben“ im Lebensmittelsektor gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgenommen werden.