Erwägungsgrund 34 32021R2117
Im Weinsektor sollte der Zeitraum, in dem ein Einspruch eingelegt werden kann, auf drei Monate verlängert werden, um sicherzustellen, dass alle interessierten Parteien genügend Zeit haben, den Schutzantrag zu prüfen, und die Möglichkeit erhalten, eine Einspruchserklärung einzureichen. Um sicherzustellen, dass im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1151/2012 das gleiche Verfahren in Bezug auf Einsprüche angewendet wird, und es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, einen Einspruch von einer natürlichen oder juristischen Person, die in ihrem Hoheitsgebiet ansässig oder niedergelassen ist, auf koordinierte und effiziente Weise an die Kommission weiterzuleiten, sollte der Einspruch einer natürlichen oder juristischen Person über die Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig oder niedergelassen ist, eingereicht werden. Zur Vereinfachung des Einspruchsverfahrens sollte die Kommission ermächtigt werden, unzulässige Einspruchserklärungen in dem Durchführungsrechtsakt, in dem der Schutz der betreffenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe gewährt wird, abzulehnen.