Erwägungsgrund 70 32021R2117
Angesichts der bestehenden Ausnahme von Verkehrsbezeichnungen, die für Kalbfleisch mit einer vor dem 29. Juni 2007 eingetragenen geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe verwendet werden dürfen, sollte den Mitgliedstaaten aus Gründen der Kohärenz und zur Bereitstellung unmissverständlicher Informationen für die Verbraucher die Möglichkeit eingeräumt werden, es Gruppierungen, die für vor demselben Datum eingetragene geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben zuständig sind, zu gestatten, von der obligatorischen Schlachtkörperklassifizierung für Kalbfleisch abzuweichen.