Erwägungsgrund 31 32021R2117
Um eine kohärente Beschlussfassung im Zusammenhang mit Schutzanträgen und Einsprüchen im nationalen Vorverfahren gemäß Artikel 96 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zu gewährleisten, sollte die Kommission zeitnah und ordnungsgemäß davon unterrichtet werden, wenn bei nationalen Gerichten oder anderen Stellen Verfahren bezüglich eines von einem Mitgliedstaat der Kommission übermittelten Schutzantrags gemäß Artikel 96 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingeleitet werden. Aus demselben Grund sollte die Kommission, wenn ihr ein Mitgliedstaat eine nationale Entscheidung mitteilt, auf die sich der Schutzantrag stützt, die nach Abschluss eines nationalen Gerichtsverfahrens wahrscheinlich für ungültig erklärt wird, von der Verpflichtung, innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Prüfverfahren für einen Schutzantrag nach Artikel 97 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 durchzuführen, und von der Verpflichtung, dem Antragsteller die Gründe für die Verzögerung mitzuteilen, befreit werden. Um den Antragsteller vor schikanösen Klagen zu schützen und das grundlegende Recht des Antragstellers, den Schutz einer geografischen Angabe innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen, zu wahren, sollte die Befreiung auf Fälle beschränkt sein, in denen der Schutzantrag auf nationaler Ebene durch eine unmittelbar anwendbare, aber nicht rechtskräftige gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt wurde oder in denen ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass die Klage zur Anfechtung der Gültigkeit des Antrags auf stichhaltigen Gründen beruht.