Erwägungsgrund 41 32021R2117
Diese innovativen Weinbauerzeugnisse sind noch nie in der Union als Wein vermarktet worden. Aus diesem Grund wären weitere Forschung und Versuche erforderlich, um die Qualität dieser Erzeugnisse zu verbessern und insbesondere sicherzustellen, dass bei der vollständigen Entfernung des Alkoholgehalts die Unterscheidungsmerkmale von Qualitätsweinen, die durch eine geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung geschützt sind, erhalten bleiben können. Daher sollte zwar für Weine ohne geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung sowohl die teilweise als auch die vollständige Entalkoholisierung, aber für Weine mit geschützter geografischer Angabe oder geschützter Ursprungsbezeichnung nur eine teilweise Entalkoholisierung zugelassen werden. Um sowohl den Erzeugern als auch den Verbrauchern von Weinen mit geografischer Angabe oder Ursprungsbezeichnung Klarheit und Transparenz zu gewährleisten, sollte außerdem festgelegt werden, dass die Produktspezifikation bei Weinen mit geografischer Angabe oder Ursprungsbezeichnung, die teilweise entalkoholisiert werden können, eine Beschreibung des teilweise entalkoholisierten Weins und gegebenenfalls der anzuwendenden spezifischen önologischen Verfahren zur Herstellung des teilweise entalkoholisierten Weins oder der teilweise entalkoholisierten Weine sowie die diesbezüglichen Beschränkungen für die Herstellung enthalten sollte.