Erwägungsgrund 52 32021R2117
Die Erfahrung in verschiedenen Sektoren zeigt, dass die Mitgliedstaaten Branchenverbände auf unterschiedlichen geografischen Ebenen anerkennen können, ohne die Rolle und die Ziele dieser Verbände zu untergraben. Daher sollte klargestellt werden, dass sich die Mitgliedstaaten für die Anerkennung solcher Branchenverbände auf einer oder mehreren geografischen Ebenen entscheiden können. Die Branchenverbände verfolgen ein spezifisches Ziel, das den Interessen der ihnen angeschlossenen Erzeuger und der Verbraucher Rechnung trägt. Angesichts der Umweltziele der Union sollte die Liste der Ziele in Artikel 157 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auf die Bereitstellung von erforderlichen Informationen und die erforderliche Durchführung von Marktforschung zur Entwicklung von Erzeugnissen, die für den Klimaschutz und den Schutz der Tiergesundheit und des Tierwohls besser geeignet sind, die Beteiligung an der Verwertung von Nebenerzeugnissen und der Abfallminderung und -bewirtschaftung sowie die Förderung und Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung, Kontrolle und Bewältigung von Tiergesundheits-, Pflanzenschutz- und Umweltrisiken, unter anderem durch die Einrichtung und Verwaltung von Fonds oder durch Beiträge zu solchen Fonds, um Landwirten einen finanziellen Ausgleich für die Kosten und wirtschaftlichen Verluste zu zahlen, die durch die Förderung und Durchführung dieser Maßnahmen entstehen, ausgeweitet werden. Um das Risiko zu vermeiden, dass Verbände auf einer bestimmten Stufe der Lebensmittelversorgungskette mehr Macht bündeln, sollten die Mitgliedstaaten nur Branchenverbände anerkennen, die sich um eine ausgewogene Vertretung aller dem Branchenverband angeschlossenen Organisationen entlang der gesamten Lebensmittelversorgungskette bemühen.