Erwägungsgrund 59 32021R2117
Der WTO-Ministerbeschluss über Ausfuhrwettbewerb vom 19. Dezember 2015 auf der 10. Ministerkonferenz in Nairobi enthält Vorschriften für Ausfuhrwettbewerbsmaßnahmen. Was die Ausfuhrsubventionen angeht, so wurden die WTO-Mitglieder aufgefordert, ihre Ausfuhrsubventionsansprüche ab dem Datum des Beschlusses abzuschaffen. Deshalb sollten die Unionsvorschriften über Ausfuhrerstattungen gemäß den Artikeln 196 bis 204 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gestrichen werden. Was die Ausfuhrkredite, Ausfuhrkreditbürgschaften oder Versicherungsprogramme, Agrarausfuhren durch staatliche Handelsunternehmen und internationale Nahrungsmittelhilfen angeht, so können die Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen verabschieden, die dem Unionsrecht entsprechen. Da die Union und ihre Mitgliedstaaten WTO-Mitglieder sind, sollten solche nationalen Maßnahmen nach Unionsrecht und internationalem Recht auch im Einklang mit den Bestimmungen des Beschlusses der WTO-Ministerkonferenz vom 19. Dezember 2015 stehen.