Erwägungsgrund 49 32021R2117
Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union ist die Menge der insgesamt in der Union erzeugten Rohmilch zurückgegangen. Um die den Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse eingeräumten Befugnisse für vertragliche Verhandlungen nicht zu untergraben, sollte die geltende Obergrenze für die Rohmilchmenge, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtproduktion der Union, die Gegenstand solcher Verhandlungen ist, angehoben werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es angebracht, dass die angehobene Obergrenze rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gilt.