Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union
Aufgrund der gewonnenen Erfahrungen sollten die Zeiträume der öffentlichen Intervention verlängert werden. Steht die öffentliche Intervention automatisch zur Verfügung, sollte der Zeitraum der öffentlichen Intervention um einen Monat verlängert werden. Wenn die Verfügbarkeit der öffentlichen Intervention von Marktentwicklungen abhängt, sollte der Zeitraum der öffentlichen Intervention das gesamte Jahr umfassen.
Erwägungsgrund 7 32021R2117Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen