Erwägungsgrund 19 32021R2117
Angesichts des Rückgangs der tatsächlich mit Reben bepflanzten Fläche in mehreren Mitgliedstaaten in den Jahren 2014 bis 2017 und angesichts der darauf folgenden potenziellen Verluste bei der Erzeugung sollten die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Flächen, für die gemäß Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Neuanpflanzungen genehmigt werden können, in der Lage sein, zwischen der bestehenden Grundlage und einem Prozentsatz der in ihrem Hoheitsgebiet am 31. Juli 2015 tatsächlich mit Reben bepflanzten Gesamtfläche zuzüglich einer Fläche, die den Pflanzungsrechten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates entspricht, die in dem betreffenden Mitgliedstaat am 1. Januar 2016 für eine Umwandlung in Genehmigungen zur Verfügung standen, zu wählen.