Erwägungsgrund 77 32021R2117
Angesichts der begrenzten Anzahl Eintragungen geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates sollte der Rechtsrahmen für den Schutz geografischer Angaben für diese Erzeugnisse vereinfacht werden. Für aromatisierte Weinerzeugnisse und andere alkoholische Getränke mit Ausnahme von Spirituosen und Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollten dieselbe rechtliche Regelung und dieselben Verfahren wie für andere landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel gelten. Der Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 sollte erweitert werden und diese Erzeugnisse umfassen. Die Verordnung (EU) Nr. 251/2014 sollte geändert werden, um dieser Änderung in Bezug auf Titel, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen und in Bezug auf die Vorschriften über die Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen Rechnung zu tragen. Ein reibungsloser Übergang für die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 geschützten Namen sollte sichergestellt werden.