Erwägungsgrund 38 32021R2117
In Bezug auf den Schutz geografischer Angaben ist es wichtig, das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen, einschließlich dessen Artikel V über die Freiheit der Durchfuhr, das durch den Beschluss 94/800/EG genehmigt wurde, gebührend zu berücksichtigen. Um den Schutz der geografischen Angaben zu stärken und wirksamer gegen Fälschungen vorzugehen, sollte der Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben innerhalb dieses Rechtsrahmens auch für Waren gelten, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ohne in den zollrechtlich freien Verkehr überführt zu werden, und die in besondere Zollverfahren wie Verfahren für den Versand, die Lagerung, die Verwendung und die Veredelung überführt werden. Daher sollte der Schutz gemäß Artikel 103 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 auch auf Waren, die durch das Zollgebiet der Union durchgeführt werden, ausgeweitet werden, und der Schutz gemäß Artikel 103 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 für Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sollte auf Waren, die über das Internet oder andere Mittel des elektronischen Geschäftsverkehrs verkauft werden, ausgeweitet werden. Darüber hinaus sollten Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben im Weinsektor auch gegen jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung geschützt werden, wenn sie sich auf Erzeugnisse beziehen, die als Zutat verwendet werden. Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben im Weinsektor sowie garantiert traditionelle Spezialitäten sollten auch vor widerrechtlicher Aneignung, Nachahmung oder Anspielung geschützt werden, wenn sie verwendet werden, um sich auf Erzeugnisse zu beziehen, die als Zutaten verwendet werden.