Erwägungsgrund 25 32021R2117
Gemäß Artikel 90 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten, sofern in gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften nichts Anderes bestimmt ist, die Unionsvorschriften über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben, Etikettierung, Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse des Weinsektors sowie über die von der Union zugelassenen önologischen Verfahren für die in die Union eingeführten Erzeugnisse. Daher sollte im Interesse der Kohärenz auch festgelegt werden, dass die Vorschriften in Bezug auf Konformitätsbescheinigungen und Analyseberichte für die Einfuhren dieser Erzeugnisse auch im Lichte der in Einklang mit dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünfte Anwendung finden.