Erwägungsgrund 50 32021R2117
Um zur Verwirklichung der Umweltziele der Union beizutragen, sollten die Mitgliedstaaten Erzeugerorganisationen anerkennen können, die spezifische Ziele im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung und Verwertung von Nebenerzeugnissen, Restbeständen und Abfall, insbesondere zum Schutz der Umwelt und zur Förderung des Kreislaufprinzips verfolgen, sowie Erzeugerorganisationen, die Ziele zur Verwaltung von Fonds auf Gegenseitigkeit für jeden Sektor verfolgen. Es ist daher angebracht, die bestehende Liste der Ziele der Erzeugerorganisationen in Artikel 152 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu erweitern. Um die Transparenz der Erzeugerorganisationen zu erhöhen, sollte es den angeschlossenen Erzeugern außerdem durch die Satzung der Erzeugerorganisationen ermöglicht werden, eine demokratische Kontrolle über die Rechnungslegung und den Haushalt der Organisation auszuüben. Um die Handelsgeschäfte der Erzeugerorganisation zu erleichtern, sollte darüber hinaus festgelegt werden, dass die Satzung einer Erzeugerorganisation den angeschlossenen Erzeugern gestatten kann, direkten Kontakt zu den Käufern zu haben, sofern dieser direkte Kontakt die Aufgabe der Erzeugerorganisation, das Angebot zu bündeln und Erzeugnisse in Verkehr zu bringen, nicht gefährdet und sofern die wesentlichen Elemente eines von der Erzeugerorganisation vorzunehmenden Verkaufs weiterhin im alleinigen Ermessen der Erzeugerorganisation liegen.