Erwägungsgrund 56 32021R2117
Der besondere Handelswert von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung (im Folgenden „g. U.“) oder geschützter geografischer Angabe (im Folgenden „g. g. A.“) ergibt sich aus ihrer Zugehörigkeit zu einem Premium-Marktsegment, weil sie aufgrund ihrer Produktspezifikationen Ansehen für die Qualität besitzen. Solche Weine erzielen oft höhere Preise auf dem Markt, da die Verbraucher die Eigenschaften schätzen, für die die Ursprungsbezeichnung und die geografische Angabe stehen. Um zu verhindern, dass diese Qualitätsnachweise durch nachteilige Preisaktionen untergraben werden, sollten Branchenverbände, die die von diesen Qualitätsnachweisen begünstigten Marktteilnehmer vertreten, abweichend von Artikel 101 Absatz 1 AEUV in der Lage sein, Preisempfehlungen für den Verkauf der betreffenden Trauben abzugeben. Diese Empfehlungen sollten jedoch nicht verbindlich sein, damit der Preiswettbewerb zwischen den Erzeugern von Weinerzeugnissen mit g. U./g. g. A. nicht gänzlich ausgeschaltet wird.