Erwägungsgrund 17 32021R2117
Angesichts der veränderten Marktperspektiven sollten außerdem die Inhaber von 2020 und 2021 auslaufenden Pflanzungsgenehmigungen die Möglichkeit haben, ihre Genehmigungen nicht zu nutzen, ohne dass Verwaltungssanktionen gegen sie verhängt werden. Um jegliche Diskriminierung zu vermeiden, sollte es darüber hinaus Erzeugern, die gemäß der Verordnung (EU) 2020/2220 bis zum 28. Februar 2021 gegenüber der zuständigen Behörde erklärt haben, dass sie nicht beabsichtigen, ihre Genehmigung zu nutzen, da ihnen die Möglichkeit einer Verlängerung der Gültigkeit ihrer Genehmigung um ein zweites Jahr nicht bekannt war, gestattet werden, ihre Erklärung bis zum 28. Februar 2022 durch schriftliche Mitteilung an die zuständige Behörde zurückzunehmen und ihre Genehmigung bis zum 31. Dezember 2022 zu nutzen.