Erwägungsgrund 24 32021R2117
In einigen Mitgliedstaaten gibt es traditionelle Rebflächen, die mit nicht für die Weinerzeugung zugelassenen Rebsorten bepflanzt sind, deren Erzeugung, einschließlich zum Zwecke der Erzeugung anderer Getränke aus gegorenen Trauben als Wein, nicht für den Weinmarkt bestimmt ist. Es sollte klargestellt werden, dass solche Rebflächen keiner Verpflichtung zur Rodung unterliegen und dass das in dieser Verordnung festgelegte Genehmigungssystem für Rebpflanzungen nicht für die Anpflanzung und Wiederbepflanzung solcher Rebsorten gilt, wenn sie für andere Zwecke als die Weinerzeugung genutzt werden.