Erwägungsgrund 67 32021R2117
Aus Gründen der Klarheit sollte die Rolle der Kommission in Bezug auf ihre bestehenden Verpflichtungen zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch mit den gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates benannten zuständigen Behörden und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) ausdrücklich in Artikel 223 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt werden.