Erwägungsgrund 40 32021R2117
In Anbetracht der ständig wachsenden Nachfrage der Verbraucher nach innovativen Weinbauerzeugnissen mit einem geringeren Alkoholgehalt als dem Mindestalkoholgehalt für Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollte es außerdem möglich sein, solche innovativen Weinbauerzeugnisse auch in der Union herzustellen. Hierfür ist es notwendig, die Bedingungen festzulegen, unter denen bestimmte Weinbauerzeugnisse entalkoholisiert oder teilweise entalkoholisiert werden können, und die zulässigen Verfahren für ihre Entalkoholisierung festzulegen. Diese Bedingungen sollten den Resolutionen der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV), OIV-ECO 432 –2012 Durch Entalkoholisierung von Wein gewonnenes Getränk, OIV-ECO 433 –2012 Durch teilweise Entalkoholisierung von Wein gewonnenes Getränk und OIV-ECO 523-2016 Wein mit einem durch Entalkoholisierung veränderten Alkoholgehalt und OIV-OENO 394A-2012 Entalkoholisierung von Wein, Rechnung tragen.