Erwägungsgrund 61 32021R2117
Um die wirksame Anwendung von Artikel 210 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durch Branchenverbände zu gewährleisten sowie im Interesse der Vereinfachung und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollten Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Branchenverbänden keinen vorherigen Beschluss der Kommission erfordern, dass sie nicht Artikel 101 Absatz 1 AEUV unterliegen, sofern diese Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Branchenverbänden die Anforderungen gemäß Artikel 210 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllen. Auf Ersuchen des Antragstellers sollte die Kommission jedoch eine Stellungnahme zur Vereinbarkeit solcher Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit Artikel 210 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 abgeben. Ungeachtet einer Stellungnahme der Kommission, dass solche Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen von Branchenverbänden mit dem genannten Artikel vereinbar sind, sollte die Kommission weiterhin jederzeit nach Erarbeitung einer solchen Stellungnahme erklären können, dass Artikel 101 Absatz 1 AEUV künftig für die betreffenden Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen anwendbar ist, wenn sie feststellt, dass die einschlägigen Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 210 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht länger erfüllt sind.