Erwägungsgrund 81 32021R2117
Der Zusatz einer begrenzten Menge von Spirituosen zur Aromatisierung von aromatisierten Weinen in jeder der in Anhang II Buchstabe A der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 festgelegten Kategorien aromatisierter Weine sollte zugelassen werden. Da es aufgrund des technischen Fortschritts heutzutage möglich ist, Wermutwein ohne Zusatz von Alkohol herzustellen, sollte es nicht länger erforderlich sein, Wermutwein Alkohol zuzusetzen. Angesichts der Nachfrage seitens der Verbraucher sollte die Kombination von Rotwein und Weißwein zur Herstellung von Glühwein zugelassen werden. Um ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk auf dem polnischen Markt zu berücksichtigen, sollte eine neue Kategorie „wino ziołowe“ geschaffen werden, in der die traditionellen Anforderungen an dessen Herstellung im Unionsrecht festgelegt werden.