Erwägungsgrund 57 32021R2117
In Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft der Welthandelsorganisation (WTO) sind die Berechnungsmethoden enthalten, die zur Festlegung des Auslösungsvolumens der besonderen Schutzklausel in den betreffenden Sektoren verwendet werden dürfen. Um allen möglichen Berechnungsmethoden zur Ermittlung des Auslösungsvolumens für die Zwecke der Anwendung zusätzlicher Einfuhrzölle, auch ohne Berücksichtigung des einheimischen Verbrauchs, Rechnung zu tragen, sollte Artikel 182 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Anpassung an die Berechnungsmethode nach Artikel 5 Absatz 4 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft geändert werden.