Erwägungsgrund 30 32021R2117
Die geografischen Verhältnisse einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse wirken sich wesentlich auf die Qualität und die Eigenschaften der Weinbauerzeugnisse, der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und der Lebensmittel mit geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1151/2012 aus. Insbesondere im Fall frischer Erzeugnisse, die geringer oder gar keiner Verarbeitung unterzogen werden, können die natürlichen Einflüsse für die Qualität und die Eigenschaften des betroffenen Erzeugnisses ausschlaggebend sein, während der Beitrag der menschlichen Einflüsse auf die Qualität und die Eigenschaften des Erzeugnisses weniger spezifisch sein kann. Daher sollten die menschlichen Einflüsse, denen Rechnung getragen werden sollte, bei der Beschreibung des Zusammenhangs zwischen der Qualität oder den Eigenschaften eines Erzeugnisses und bestimmten geografischen Verhältnissen, die in die Produktspezifikation geschützter Ursprungsbezeichnungen gemäß Artikel 94 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 aufgenommen werden sollen, nicht auf bestimmte Erzeugungs- oder Verarbeitungsmethoden, die dem betroffenen Erzeugnis eine bestimmte Qualität verleihen, beschränkt sein, sondern auch Faktoren wie die Bodenbewirtschaftung und Landschaftspflege, Anbauverfahren sowie alle anderen menschlichen Tätigkeiten umfassen können, die zur Erhaltung der wesentlichen natürlichen Einflüsse, die für die geografischen Verhältnisse sowie die Qualität und die Eigenschaften des betroffenen Erzeugnisses ausschlaggebend sind, beitragen.