Erwägungsgrund 62 32021R2117
Bestimmte vertikale und horizontale Initiativen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, mit denen strengere Anforderungen als die verbindlichen Anforderungen angewendet werden sollen, können sich positiv auf die Nachhaltigkeitsziele auswirken. Der Abschluss solcher Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen zwischen Erzeugern und Marktteilnehmern auf verschiedenen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Handels könnte außerdem die Stellung der Erzeuger in der Versorgungskette festigen und ihre Verhandlungsposition stärken. Daher sollten solche Initiativen unter bestimmten Umständen nicht unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallen. Um sicherzustellen, dass diese neue Ausnahmeregelung tatsächlich wirksam angewendet und damit der Verwaltungsaufwand verringert wird, sollte für solche Initiativen kein vorheriger Beschluss der Kommission erforderlich sein, dass sie nicht unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallen. Da es sich hierbei um eine neue Ausnahme handelt, sollte vorgesehen werden, dass die Kommission innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung für die Marktteilnehmer Leitlinien für die Anwendung der Ausnahme erstellt. Nach Ablauf dieser Frist sollten die Erzeuger auch bei der Kommission eine Stellungnahme zur Anwendbarkeit der Ausnahme auf ihre Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen einholen können. In begründeten Fällen sollte die Kommission in der Lage sein, ihren Standpunkt später inhaltlich zu überarbeiten. Die nationalen Wettbewerbsbehörden sollten entscheiden können, dass eine Vereinbarung, ein Beschluss oder eine abgestimmte Verhaltensweise abzuändern oder einzustellen ist oder nicht stattfinden darf, wenn sie es zum Schutz des Wettbewerbs für erforderlich halten, worüber sie die Kommission unterrichten sollten.