Erwägungsgrund 43 32021R2117
Um zu gewährleisten, dass die Verbraucher über die Art der entalkoholisierten Weinerzeugnisse informiert werden und dass die Vorschriften über die Etikettierung und die Aufmachung von Erzeugnissen des Weinsektors auch für entalkoholisierte oder teilweise entalkoholisierte Weinbauerzeugnisse gelten, sollte Artikel 119 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geändert werden. Um jedoch das derzeit vorgeschriebene Ausmaß an Informationen über die Mindesthaltbarkeit von Getränken mit einem Alkoholgehalt von weniger als 10 % vol gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates beizubehalten, sollte vorgeschrieben werden, dass bei Erzeugnissen, die einer Entalkoholisierung unterzogen wurden und nun einen Alkoholgehalt von weniger als 10 % vol aufweisen, als obligatorische Angabe das Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben sein muss.