Erwägungsgrund 35 32021R2117
Um die Effizienz der Verfahren zu erhöhen und einheitliche Bedingungen für die Gewährung des Schutzes von Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zum Erlass von Durchführungsrechtsakten, mit denen dieser Schutz im Weinsektor gewährt wird, übertragen werden, ohne dass in Fällen, in denen keine zulässige Einspruchserklärung zu dem Schutzantrag eingereicht wurde, auf das Prüfverfahren zurückgegriffen werden muss. In Fällen, in denen eine zulässige Einspruchserklärung eingereicht wurde, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zum Erlass von Durchführungsrechtsakten gemäß dem Prüfverfahren, mit denen entweder Schutz gewährt oder der Antrag abgelehnt wird, übertragen werden.