Erwägungsgrund 41 32023R2844
Diese Verordnung sollte nicht für den Einsatz von Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien in Zivil- und Handelssachen gelten, wenn ein solcher Einsatz bereits in den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten geregelt ist, und nicht für Angelegenheiten, die keine grenzüberschreitenden Bezüge aufweisen. Zudem sollte diese Verordnung weder für den Einsatz von Videokonferenz- noch anderer Fernkommunikationstechnologien in Verfahren zur notariellen Beurkundung oder Beglaubigung gelten.