Erwägungsgrund 49 32023R2844
Erfordert ein im Rahmen der elektronischen Kommunikation gemäß dieser Verordnung übermitteltes Dokument ein Siegel oder eine Signatur, so sollte von den zuständigen Behörden ein qualifiziertes elektronisches Siegel oder eine qualifizierte elektronische Signatur wie in der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vorgesehen und von natürlichen oder juristischen Personen eine qualifizierte elektronische Signatur oder elektronische Identifizierung verwendet werden. Die vorliegende Verordnung sollte jedoch nicht die formalen Anforderungen berühren, die für Dokumente gelten, die zur Begründung eines Antrags vorgelegt werden; dabei kann es sich um digitale Originale oder beglaubigte Kopien handeln. Zudem sollte die vorliegende Verordnung nationales Recht über die Umwandlung von Schriftstücken und etwaige Anforderungen an die Echtheit, Korrektheit, Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit und geeignete rechtliche Form der Schriftstücke oder Informationen unberührt lassen, mit Ausnahme der durch diese Verordnung eingeführten Anforderungen hinsichtlich der Kommunikation durch digitale Mittel.