Erwägungsgrund 36 32023R2844
Das Verfahren für die Einleitung und Durchführung von Verhandlungen oder Anhörungen in Zivil- und Handelssachen mittels Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien sollte sich nach dem Recht des Mitgliedstaats richten, in dem die Verfahren durchgeführt werden. Ist die Aufzeichnung von Verhandlungen oder Anhörungen nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, der die Verhandlung oder die Anhörung in Zivil- oder Handelssachen durchführt, vorgesehen, so sollten die Parteien über diese Bestimmungen und — soweit dies vorgesehen ist — über ihre Möglichkeit, die Aufzeichnung abzulehnen, unterrichtet werden.