Erwägungsgrund 39 32023R2844
Ist ein Kind, insbesondere als Partei, an einem Verfahren in Zivil- oder Handelssachen nach nationalem Recht beteiligt, so sollte das Kind mittels Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien an der Verhandlung oder Anhörung teilnehmen können, wie in der vorliegenden Verordnung vorgesehen, wobei seine Verfahrensrechte zu berücksichtigen sind. Wenn das Kind hingegen an dem Verfahren zu Zwecken der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen beteiligt ist, beispielsweise wenn das Kind als Zeuge vernommen werden soll, so könnte gemäß der Verordnung (EU) 2020/1783 die Vernehmung des Kindes auch per Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien erfolgen.