Erwägungsgrund 46 32023R2844
Die zuständigen Behörden, die für eine Anhörung mittels Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie verantwortlich sind, sollten gewährleisten, dass die Kommunikation zwischen der verdächtigen, beschuldigten oder verurteilten Person oder der betroffenen Person in Verfahren gemäß der Verordnung (EU) 2018/1805 und des Rechtsbeistands dieser Person sowohl unmittelbar vor der Verhandlung oder Anhörung als auch währenddessen vertraulich und im Einklang mit geltendem nationalem Recht erfolgt.