Erwägungsgrund 30 32023R2844
Damit die elektronische grenzüberschreitende Kommunikation und die Übermittlung von Schriftstücken über das dezentrale IT-System, auch über den europäischen elektronischen Zugangspunkt, häufiger genutzt werden, sollte Schriftstücken, die über das dezentrale IT-System übermittelt werden, die Rechtswirkung und die Zulässigkeit in Gerichtsverfahren nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie in elektronischer Form vorliegen. Jedoch sollte dieser Grundsatz die Beurteilung der Rechtswirkung solcher Schriftstücke oder ihrer möglichen Zulässigkeit als Beweismittel nach nationalem Recht nicht berühren.