Erwägungsgrund 57 32023R2844
Um in Bezug auf die Einrichtung des dezentralen IT-Systems einheitliche Voraussetzungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden. Die Durchführungsrechtsakte sollten es den Mitgliedstaaten ermöglichen, ihre einschlägigen nationalen IT-Systeme mit dem dezentralen IT-System zu verbinden.