Erwägungsgrund 32 32023R2844
Videokonferenz- oder andere Fernkommunikationstechnologien sollten der zuständigen Behörde die Authentifizierung der anzuhörenden Personen ermöglichen und während der Verhandlung bzw. der Anhörung sollte sowohl visuelle Kommunikation als auch Audiokommunikation bzw. mündliche Kommunikation möglich sein. Ein bloßes Telefongespräch sollte nicht als eine für mündliche Verhandlung bzw. Anhörungen geeignete Fernkommunikationstechnologie gelten. Die verwendete Technologie sollte den geltenden Standards für den Schutz personenbezogener Daten, für die Vertraulichkeit der Kommunikation und für die Datensicherheit entsprechen, und zwar unabhängig von der Art der Verhandlung bzw. der Anhörung, für die sie verwendet wird.