Erwägungsgrund 43 32023R2844
Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestimmungen über den Einsatz von Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien für Anhörungen in Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen sollten nicht für Anhörungen mittels Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien zu Zwecken der Beweisaufnahme oder der Durchführung einer Verhandlung, die zu einer Entscheidung über die Schuld oder Unschuld eines Verdächtigen oder eines Beschuldigten führen könnte, gelten. Diese Verordnung sollte die Richtlinie 2014/41/EU, das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Rahmenbeschluss 2002/465/JI des Rates unberührt lassen.