Erwägungsgrund 54 32023R2844
Können Daten über die Anzahl der Verhandlungen und Anhörungen, bei denen Videokonferenztechnologie eingesetzt wurde, nicht automatisch erhoben werden, so sollte jeder Mitgliedstaat mindestens ein Gericht oder eine zuständige Behörde für eine Stichprobe an Daten für die Überwachung benennen, um den zusätzlichen Verwaltungsaufwand bei der Datenerhebung zu begrenzen. Das benannte Gericht bzw. die benannte zuständige Behörde sollte mit der Erhebung solcher Daten aus eigenen Verhandlungen und Anhörungen beauftragt werden; diese Daten sollten dazu dienen, den Umfang der Daten einzuschätzen, die für die Bewertung dieser Verordnung für einen bestimmten Mitgliedstaat erforderlich sind. Das benannte Gericht bzw. die benannte zuständige Behörde sollte für die Durchführung von Verhandlungen und Anhörungen mittels Videokonferenz im Einklang mit dieser Verordnung zuständig sein. In Bereichen, in denen andere behördliche Stellen als Gerichte oder Staatsanwaltschaften als zuständige Behörden im Sinne dieser Verordnung angesehen werden, z. B. Notare, sollte die Stichprobe für die Überwachung auch für die Umsetzung der Richtlinie durch diese Stellen repräsentativ sein.