Erwägungsgrund 47 32023R2844
Wenn eine Anhörung mittels Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie in Strafsachen organisiert wird, sollte die zuständige Behörde, die das Ersuchen erhält, eine derartige Verhandlung oder Anhörung zu organisieren (im Folgenden „ersuchte zuständige Behörde“), sicherstellen, dass die verdächtige, beschuldigte oder verurteilte Person oder die betroffene Person in Verfahren im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1805, einschließlich Personen mit Behinderungen, Zugang zu der für den Einsatz von Videokonferenz- oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie erforderlichen Infrastruktur hat. Dazu sollte auch die Verantwortung dafür gehören, beispielsweise Zugang zu den Räumlichkeiten, in denen die Verhandlung oder Verhandlung oder Anhörung stattfinden soll, sowie zu der verfügbaren technischen Ausstattung bereitzustellen. Wenn die technische Ausstattung in den Räumlichkeiten der ersuchten zuständigen Behörde nicht verfügbar ist, sollte diese Behörde die praktischen Vorkehrungen treffen können, indem sie die Verhandlung oder Anhörung für Zwecke der Durchführung mittels Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie, sofern möglich, im Einklang mit den nationalen Verfahren, in den Räumlichkeiten einer anderen Behörde organisiert.