Erwägungsgrund 31 32023R2844
Um mündliche Verhandlungen bzw. Anhörungen in Verfahren in Zivil-, Handels- und Strafsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen zu erleichtern, sollte in dieser Verordnung der optionale Einsatz von Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien vorgesehen sein.