Erwägungsgrund 29 32023R2844
Im Kontext der Kommunikation von natürlichen und juristischen Personen mit zuständigen Behörden in Zivil- und Handelssachen in grenzüberschreitenden Fällen sollte die elektronische Kommunikation als Alternative zu den bestehenden Kommunikationsmitteln — einschließlich nationaler Kommunikationsmittel — genutzt werden, ohne dass dies die Art und Weise berührt, wie natürliche oder juristische Personen im Einklang mit dem nationalen Recht mit ihren nationalen Behörden kommunizieren. Im Falle der Kommunikation juristischer Personen mit zuständigen Behörden sollte die standardmäßige Verwendung elektronischer Mittel empfohlen werden. Dennoch sollten die betroffenen Personen weiterhin zwischen der elektronischen Kommunikation gemäß dieser Verordnung und anderen Kommunikationsmitteln wählen können, um sicherzustellen, dass sich durch den Zugang zur Justiz über digitale Mittel die digitale Kluft nicht weiter vergrößert. Dies ist besonders wichtig, um den besonderen Umständen jener Personen, die möglicherweise nicht über die erforderlichen technischen Mittel oder digitalen Kompetenzen für den Zugang zu digitalen Diensten verfügen, sowie von Personen mit Behinderungen Rechnung zu tragen, denn die Mitgliedstaaten und die Union haben sich dazu verpflichtet, geeignete Maßnahmen im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Personen mit Behinderungen zu ergreifen.