Erwägungsgrund 42 32023R2844
In Strafsachen sollte das Verfahren für die Einleitung und Durchführung von Anhörungen mittels Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien sich nach dem Recht des Mitgliedstaats richten, in dem die Anhörung durchgeführt wird. Der Mitgliedstaat, der die Anhörung mittels Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien durchführt, sollte als der Mitgliedstaat verstanden werden, der den Einsatz von Videokonferenztechnologie oder anderen Fernkommunikationstechnologien beantragt hat.