Erwägungsgrund 58 32023R2844
Da die Ziele dieser Verordnung, insbesondere eine einheitliche Digitalisierung der grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, unter anderem aufgrund der Tatsache, dass die Interoperabilität der IT-Systeme der Mitgliedstaaten und der Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union nicht garantiert werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene durch koordinierte Maßnahmen der Union besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.