Erwägungsgrund 52 32023R2844
Nach den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung sollte die Kommission diese Verordnung auf der Grundlage der Informationen bewerten, die im Rahmen spezifischer Regelungen für die Überwachung, einschließlich quantitativer und qualitativer Beurteilungen, für jeden der in Anhang I und Anhang II zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsakte eingeholt werden, um die tatsächlichen Folgen der vorliegenden Verordnung in der Praxis zu beurteilen, insbesondere die Folgen für die Effizienz und Effektivität der Digitalisierung der grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit, sowie die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu prüfen.